OLG Koblenz - Beschluss vom 08.11.2000
13 WF 650/00
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 129
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 605/00

Ausbildungsunterhalt - Zahnarzthelferin - Abitur - Studium

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 13 WF 650/00

DRsp Nr. 2001/6788

Ausbildungsunterhalt - Zahnarzthelferin - Abitur - Studium

»Zu den Voraussetzungen, unter denen bei dem Bildungsgang mittlere Reife, Lehre als Zahnarzthelferin, berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf, angestrebtes Abitur auf dem 2. Bildungsweg, Studium der Medizin über die Lehrzeit hinaus weiterer Ausbildungsunterhalt geschuldet wird.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Ihre auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gerichtete Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ff. ZPO.

Nach § 1610 Abs. 2 BGB haben Eltern ihren Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu gewähren, d. h. eine Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung (vgl. BGH NJW 1995, 718; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rnr. 322 ff.; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rnr. 56 ff. m.w.N.).