OLG Köln - Urteil vom 09.11.2004
4 UF 90/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1610 § 1611 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2016
OLGReport-Köln 2005, 40
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 107/03

Ausbildungsunterhalt bei wiederholtem Schulversagen

OLG Köln, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 4 UF 90/04

DRsp Nr. 2004/20194

Ausbildungsunterhalt bei wiederholtem Schulversagen

1. Grundsätzlich wird bis zum Abschluss der Regelschule Ausbildungsunterhalt geschuldet. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen dieser Ausbildung ist entscheidend, in wessen Risikosphäre sie fallen. Bei Schulversagen ist auf den Einzelfall abzustellen. Auch bei mehrmaligem Sitzenbleiben kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt entfällt.2. Bei der Einzelfallprüfung ist im Rahmen einer Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten unter Beachtung aller den Fall prägenden Umständen es noch zumutbar ist, trotz des wiederholten Schulversagens Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Zu Gunsten der Unterhaltsberechtigten kann sprechen, dass die Schulausbildung im Ausland erfolgt und der Schulunterricht nicht in der Muttersprache abgehalten wird.3. Letztlich entscheidend ist, ob trotz der langen Schulzeit noch eine positive Erfolgsprognose gestellt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1610 § 1611 ;

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.