OLG Koblenz - Urteil vom 04.11.2002
13 UF 242/02
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 372/01

Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGB trotz erheblicher Überschreitung der Regelstudiendauer

OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 13 UF 242/02

DRsp Nr. 2002/18351

Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGB trotz erheblicher Überschreitung der Regelstudiendauer

1. Die Regelstudienzeit mit Förderhöchstdauer nach dem BAföG ist lediglich ein Anhaltspunkt für eine übliche Studiendauer, sie begrenzt jedoch den Unterhaltsanspruch nicht.2. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist auch bei verhältnismäßig langer Studiendauer (hier: 17 Fachsemester) begründet, wenn u. a. auf Grund der bei Gericht eingereichten Unterlagen davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsberechtigte seine Studien mit Fleiß und Ernsthaftigkeit betreibt.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an die Klägerin bis zum Abschluss ihres Studiums, längstens bis zum 31.7.2003, verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.