Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an die Klägerin bis zum Abschluss ihres Studiums, längstens bis zum 31.7.2003, verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
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