OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2001
9 UF 113/00
Normen:
FGB/DDR § 39 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 4 ; BGB § 93 § 84 § 875 ; VerkaufsG/DDR;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 237

Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums von Eheleuten an einem Grundstück

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 9 UF 113/00

DRsp Nr. 2005/13400

Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums von Eheleuten an einem Grundstück

»1. Die Auseinandersetzung nach § 39 FGB/DDR bezieht sich lediglich auf das - durch Eintragung ins Gebäudegrundbuch erworbene - gemeinschaftliche Eigentum am Gebäude, sofern die Eheleute mangels der weiteren Eintragung ins Grundbuch nicht auch Eigentümer des Grundstückes geworden sind. 2. Die alleinige Zuweisung des Eigentums am Gebäude - getrennt vom Eigentum am Grundstück - kommt auch unter Berücksichtigung des FGB/DDR nach der Wiedervereinigung nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch in Fällen, in denen Grund und Boden von den Nutzern und Gebäudeeigentümern nach dem Verkaufsgesetz vom 7.3.1990 (sog. Modrow-Gesetz) hinzu erworben worden ist.«

Normenkette:

FGB/DDR § 39 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 4 ; BGB § 93 § 84 § 875 ; VerkaufsG/DDR;
Fundstellen
FamRZ 2002, 237