Die am 10.08.1989 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.05.2000 geschieden worden.
Im abgetrennten Verfahren hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und zugunsten des Antragstellers monatliche Rentenanwartschaften von 50,71 DM innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie zu Lasten der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der VBL auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Hessen weitere monatlich 18,92 DM begründet. Dabei hat es die Zusatzversorgungen der Parteien als statische Anwartschaften behandelt.
Auf die zulässige Beschwerde der VBL ist der Versorgungsausgleich wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
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