OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2004
5 UF 165/01
Normen:
BarwertVO § 2 Abs. 2 ; BarwertVO § 2 Abs. 5 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 651/97

Ausgleich eines Versorgungsanrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 5 UF 165/01

DRsp Nr. 2005/435

Ausgleich eines Versorgungsanrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

»Zum Ausgleich eines Versorgungsanrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, dessen dauerhafter Bezug nach Ende der Ehezeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt.«

Normenkette:

BarwertVO § 2 Abs. 2 ; BarwertVO § 2 Abs. 5 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 10.08.1989 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.05.2000 geschieden worden.

Im abgetrennten Verfahren hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und zugunsten des Antragstellers monatliche Rentenanwartschaften von 50,71 DM innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie zu Lasten der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der VBL auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Hessen weitere monatlich 18,92 DM begründet. Dabei hat es die Zusatzversorgungen der Parteien als statische Anwartschaften behandelt.

Auf die zulässige Beschwerde der VBL ist der Versorgungsausgleich wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.