Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 2.000 €
I.
Die am 15. März 1952 geborene Antragstellerin und der am 25. September 1941 geborene Antragsgegner haben am 30. Dezember 1997 miteinander die Ehe geschlossen, welche kinderlos blieb.
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