BGH - Beschluss vom 30.03.2011
XII ZB 54/09
Normen:
BGB a.F. § 1587 Abs. 1; BGB § 1587c Nr. 1; BGB §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2011, 169
MDR 2011, 606
NJW-RR 2011, 799
NotBZ 2011, 91
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 115/08
AG Oldenburg, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 115/06

Ausgleich von nach Beginn der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten auch mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 54/09

DRsp Nr. 2011/7591

Ausgleich von nach Beginn der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten auch mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich

BGB §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden.b) Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 2.000 €

Normenkette:

BGB a.F. § 1587 Abs. 1; BGB § 1587c Nr. 1; BGB §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die am 15. März 1952 geborene Antragstellerin und der am 25. September 1941 geborene Antragsgegner haben am 30. Dezember 1997 miteinander die Ehe geschlossen, welche kinderlos blieb.