Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Juni 2009, 4 O 312/09, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die testamentarischen Erben ihres verstorbenen Lebenspartners.
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