OLG Celle - Beschluss vom 29.06.2001
4 W 99/99
Normen:
BGB § 730 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 467/98

Ausgleichsansprüche bei Scheitern der Ehe - Aufwendungen vor Eheschließung - gemeinsamer Hausbau

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 4 W 99/99

DRsp Nr. 2001/11210

Ausgleichsansprüche bei Scheitern der Ehe - Aufwendungen vor Eheschließung - gemeinsamer Hausbau

»Nach Scheitern der Ehe kommen Ausgleichsansprüche wegen Leistungen eines der früheren Ehegatten in Betracht, die er in der Zeit vor der Ehe, sei es während eines Verlöbnisses, sei es während einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, auf das im Eigentum des anderen stehende Hausgrundstück erbracht hat. Das gilt insbesondere, wenn beide Partner durch gemeinsame Leistungen zum Bau des zwar auf den Namen eines Partner eingetragenen, jedoch gemeinsamen Zwecken dienenden Wohnhauses beitragen, welches ihnen nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehören sollte.«

Normenkette:

BGB § 730 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstlellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls hinsichtlich eines Streitwertes von bis zu 14.000 DM gegeben.

Ausgleichsansprüche gegen den Antragsgegner können der Antragstellerin nicht nur im Fall eines Verlöbnisses mit dem Antragsgegner zustehen, sondern auch dann, wenn zwischen beiden lediglich eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.