Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstlellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls hinsichtlich eines Streitwertes von bis zu 14.000 DM gegeben.
Ausgleichsansprüche gegen den Antragsgegner können der Antragstellerin nicht nur im Fall eines Verlöbnisses mit dem Antragsgegner zustehen, sondern auch dann, wenn zwischen beiden lediglich eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.
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