Ausgleichsansprüche bei Trennung nach Art. 187 türk. ZGB
OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 11 UF 771/00
DRsp Nr. 2002/5801
Ausgleichsansprüche bei Trennung nach Art. 187 türk. ZGB
Art. 187 türk. ZGB regelt nur teilweise die Haftung für Schulden im Bereich der Gütertrennung, speziell auch die erweiterte Haftung des Mannes. Das betrifft keine güterrechtliche Frage, sondern ist vielmehr eine Art. Regelung zum - nach deutschem Recht - Gesamtschuldnerausgleich. Leben die Parteien im gesetzlichen Güterstand der "Gütertrennung" (Art. 170ZGB), ist Art. 202ZGB nicht anwendbar, denn die Vorschrift betrifft die - durch Ehevertrag begründete - (Art. 191ZGB) Güterverbindung.