Die Parteien schlossen im Dezember 1970 die Ehe, für die sie Gütertrennung vereinbarten. Der Beklagte betrieb je ein Antiquitätengeschäft in Deutschland und Österreich; die Klägerin arbeitete seit Januar 1971 als Angestellte mit. Im Jahre 1977 eröffnete der Beklagte bei einer Bank ein Sparkonto, im Jahre 1982 bei der gleichen Bank zwei Festgeldkonten, jeweils auf den Namen beider Parteien. Allein der Beklagte leistete darauf. Einzahlungen und verfügte darüber durch Abhebungen. Die Guthaben waren für einen Betriebsmittelkredit des Beklagten als Sicherheit verpfändet.
Im Dezember 1983 kam es zur Trennung der Parteien, im Februar 1987 schließlich zur Scheidung. Die drei Gemeinschaftskonten wiesen im August 1986 Guthaben von 23. 372,57 DM, 68. 944,97 DM und 68.871,43 DM aus. Der Beklagte verfügte bis Oktober diesen Jahres darüber, indem er damit den Betriebsmittelkredit zum größten Teil ablöste.
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