OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.08.1999
2 UF 228/98
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4, § 1605 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 343
NJW-RR 2000, 1026
OLGReport-Karlsruhe 2000 195
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 49/98

Auskunft; Unterhaltsbedarf; überdurchschnittliche Einkünfte

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 2 UF 228/98

DRsp Nr. 2000/8882

Auskunft; Unterhaltsbedarf; überdurchschnittliche Einkünfte

»1. Sind die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten überdurchschnittlich hoch, ist eine konkrete Unterhaltsbemessung gerechtfertigt, weil das Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlichh für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat.2. Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt und der Unterhaltsbedarf konkret zu berechnen ist.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4, § 1605 ;

Tatbestand: