»1. Sind die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten überdurchschnittlich hoch, ist eine konkrete Unterhaltsbemessung gerechtfertigt, weil das Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlichh für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat.2. Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt und der Unterhaltsbedarf konkret zu berechnen ist.«