BGH - Beschluss vom 02.07.2014
XII ZB 201/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 331
FamRB 2014, 7
FamRZ 2014, 1440
FuR 2014, 588
MDR 2014, 966
NJW 2014, 2571
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 114/12
AG Friedberg, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 700 F 43/12

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 201/13

DRsp Nr. 2014/11266

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

a) Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939).b) Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute.