OLG Rostock - Beschluss vom 30.03.2006
11 UF 133/04
Normen:
ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587 b Abs. 2 ; FGG § 53 b Abs. 2 Satz 2 ; FGG § 53 b Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 205
Vorinstanzen:
AG Bergen, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 111/03

Auskunftspflicht des Versorgungsträgers zu Versorgungsanwartschaften - Unrichtige Auskunft wegen nachträglicher Gesetzesänderung

OLG Rostock, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 11 UF 133/04

DRsp Nr. 2007/2096

Auskunftspflicht des Versorgungsträgers zu Versorgungsanwartschaften - Unrichtige Auskunft wegen nachträglicher Gesetzesänderung

Der Versorgungsträger ist verpflichtet, dem Familiengericht auf Anforderung vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft über Grund und Höhe der bei ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien zu geben. Unrichtige Auskünfte können Schadenersatzansprüche des Versicherten aus Amtspflichtverletzung auslösen. Wird eine Auskunft erst nachträglich wegen einer Gesetzesänderung unrichtig, hat der Versorgungsträger dies nicht zu vertreten.

Normenkette:

ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587 b Abs. 2 ; FGG § 53 b Abs. 2 Satz 2 ; FGG § 53 b Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Mit angefochtenem Beschluss hat das Familiengericht den zuvor vom Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auskünfte der Versorgungsträger geregelt.