BGH - Beschluss vom 13.12.2017
XII ZB 488/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 1384;
Fundstellen:
BGHZ 217, 119
DNotZ 2018, 615
FamRB 2018, 89
FamRZ 2018, 331
FuR 2018, 193
MDR 2018, 279
NJW 2018, 610
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 66/13
OLG Düsseldorf, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 114/15

Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren; Auskunftsbegehren eines Ehegatten zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten; Widersprüchlichkeit der Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise zum dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise; Vortrag konkreter Tatsachen durch den Auskunftsberechtigten bzgl. der Notwendigkeit eines ausnahmsweisen Abweichens vom gesetzlichen Stichtag

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 488/16

DRsp Nr. 2018/1173

Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren; Auskunftsbegehren eines Ehegatten zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten; Widersprüchlichkeit der Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise zum dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise; Vortrag konkreter Tatsachen durch den Auskunftsberechtigten bzgl. der Notwendigkeit eines ausnahmsweisen Abweichens vom gesetzlichen Stichtag

a) § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).b) Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347).