AG Berlin-Schöneberg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 87/09
KG Berlin, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 152/10
Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen nach Scheidung einer in Zugewinngemeinschaft stehenden Ehe
BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen XII ZR 80/11
DRsp Nr. 2012/19291
Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen nach Scheidung einer in Zugewinngemeinschaft stehenden Ehe
a) Art. 111 Abs. 5FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69FamFG durch Beschluss zu entscheiden.Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 XII ZR 77/10 -FamRZ 2012, 1293; vom 29. Februar 2012 XII ZB 198/11 -FamRZ 2012, 783 und vom 6. April 2011 XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966).b) § 1379BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB.Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BGB - wie bisher nach § 242BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.
Tenor
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