VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.09.2004
1 S 1883/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; AuslG § 45 Abs. 2 ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 1315 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 1353 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZAR 2004, 370
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1743/02

Ausländerrecht, Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis - Rücknahme, Ausweisung, Ausweisungsschutz, sog. Scheinehe, Falschangaben, eheliche Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 1 S 1883/03

DRsp Nr. 2007/23755

Ausländerrecht, Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis - Rücknahme, Ausweisung, Ausweisungsschutz, sog. Scheinehe, Falschangaben, eheliche Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft

»Der Ausländer, der sich nach vorangegangener "Scheinehe" mit seiner deutschen Ehefrau im laufenden ausländerrechtlichen Verfahren über seine Ausweisung auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG beruft, ist für seine Behauptung, dass er nunmehr mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hat, "materiell beweisbelastet". Mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs sind an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; AuslG § 45 Abs. 2 ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 1315 Abs. 1 Nr. 5 ; BGB § 1353 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ausländerrechtlichen Verfügung der Beklagten, mit der er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen und ihm unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde.