VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.01.2008
11 S 2765/07
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; AufenthG § 28 Abs. 3 ; AufenthG § 28 Abs. 5 ; AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 1 ; AufenthG § 81 Abs. 4 ; AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2 ; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ; ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1298/07

Ausländerrecht; Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80, EU-Richtlinien: Ehegatte; Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Besondere Härte; Diskriminierungsverbot; Erwerbstätigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 11 S 2765/07

DRsp Nr. 2008/6385

Ausländerrecht; Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80, EU-Richtlinien: Ehegatte; Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Besondere Härte; Diskriminierungsverbot; Erwerbstätigkeit

»1. Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis schließt eine über die Geltungsdauer dieses Aufenthaltsrechts hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt aus. Deshalb liegt - unbeschadet eines Eingriffs in eine Rechtsstellung nach den Art. 6 und 7 ARB 1/80 - weder in der Ablehnung der Verlängerung noch in der sonstigen Beendigung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 unzulässige Diskriminierung. 2. Dies gilt auch, soweit dem Ausländer nach § 81 Abs. 4 AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - zeitlich begrenzt - die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet ist.«

Normenkette:

AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; AufenthG § 28 Abs. 3 ; AufenthG § 28 Abs. 5 ; AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 1 ; AufenthG § 81 Abs. 4 ; AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2 ; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ; ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1 ;

Gründe: