BGH - Beschluß vom 18.07.2007
XII ZB 31/07
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 § 517 § 519 Abs. 2 § 520 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1190
FamRZ 2007, 1726
FuR 2007, 467
MDR 2007, 1387
NJW-RR 2007, 1565
VersR 2008, 1417
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 180/06
AG Marl, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 132/06

Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen XII ZB 31/07

DRsp Nr. 2007/15277

Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe

»a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung" von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).