OLG Saarbrücken - Beschluß vom 04.01.1999
6 UF 100/98
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 § 1587 § 1587o ;
Fundstellen:
OLGR 1999, 227
OLGReport-Saarbrücken 1999, 227
Vorinstanzen:
AG Lebach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 3/98

Auslegung der Vereinbarung von Eheleuten über den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 04.01.1999 - Aktenzeichen 6 UF 100/98

DRsp Nr. 1999/1362

Auslegung der Vereinbarung von Eheleuten über den Versorgungsausgleich

Eine Vereinbarung von Eheleuten über den Versorgungsausgleich, nach welcher ab einem bestimmten Tag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, ist dahingehend auszulegen, dass die von den Parteien erworbenen Anwartschaften zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bewertet werden und von diesen Anwartschaften nur diejenigen in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, die in der Zeit vom Beginn der Ehezeit bis zu dem Tag erworben wurden, ab dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. Eine Auslegung der Vereinbarung dahingehend, dass das Ehezeitende auf den Tag vorverlegt wird, ab dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, verbietet sich schon deshalb, weil das Ende der Ehezeit nicht zur Disposition der Parteien steht, sondern durch die Zustellung des Scheidungsantrags bestimmt wird.

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 § 1587 § 1587o ;

Gründe:

G r ü n d e :

I.

Die Parteien haben am 11. August 1971 die Ehe geschlossen. Am 18. Dezember 1991 haben sie zu notariellem Protokoll eine Vereinbarung getroffen, in der sie bezüglich des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:

"Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

Ab dem heutigen Tage jedoch wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen."