OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2004
20 W 33/04
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 172 ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1897 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel - 3 T 654/03 - 08.12.2003 und 29.03.2004,
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 782 XVII 1393/2003

Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 20 W 33/04

DRsp Nr. 2004/11859

Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht

»Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 172 ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1897 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In einer am ... November 2001 vor dem Notar A B in O1 zu UR-Nr. .../2001 beurkundeten Erklärung gab die Betroffene unter Ziffer 1 und 2 zunächst Anweisungen an die Ärzte im Sinne einer Patientenverfügung sowie zum Verbot einer Organentnahme.

Unter Ziffer 3 "Vollmacht" bevollmächtigte sie den Beteiligten zu 2) alle Erklärungen gegenüber Ärzten und Krankenhäusern, die sie selbst wegen einer Bewusstseinstrübung oder aus sonstigen Gründen nicht mehr abgeben kann, für sie abzugeben und von Ärzten und Krankenhäusern für sie entgegenzunehmen. Ziffer 4 "Betreuung" enthält folgende Regelung:

"Für den Fall, dass mein Gesundheitszustand eine Betreuung notwendig machen sollte, bestelle ich schon heute als Betreuer Herrn Rechtsanwalt und Notar C D.

Diese Bestellung spreche ich für den genannten Fall bereits jetzt aus.