BayObLG - Beschluss vom 21.07.1992
BReg 1 Z 62/91
Normen:
BGB §§ 2265 2270 2271 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)263Nr.4a
NJW-RR 1992, 1356
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1064/91 ,
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen VI 820/89

Auslegung getrennter inhaltsgleicher Urkunden als gemeinschaftliches Testament

BayObLG, Beschluss vom 21.07.1992 - Aktenzeichen BReg 1 Z 62/91

DRsp Nr. 1993/1462

Auslegung getrennter inhaltsgleicher Urkunden als gemeinschaftliches Testament

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden wird allgemein für zulässig erachtet (BayObLG, FamRZ 1991, 1485, 1486; Palandt-Edenhofer, Einf. vor § 2265 Rdn. 9). Aus dem Inhalt der Urkunden ist nicht der Schluß zu ziehen, die Eheleute hätten gemeinschaftlich testiert. Der Wortlaut der beiden Testamente enthält nichts, was die Annahme gestattet, es liege ein gemeinschaftliches Rechtsgeschäft vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Worte »wir« oder »gemeinsam« verwendet worden wären (BayObLG, aaO.). Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Testamentserrichtung reichen die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände nicht aus, daß die beiden Testamente zusammen in einer Ausfertigung des Erbvertrags vom 11.9.1962 aufbewahrt wurden, und daß der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau beide Testamente beim Nachlaßgericht vorgelegt hat. Ein Wille der Ehegatten, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlaß zu verfügen, ist nicht im Inhalt der Urkunde und damit nicht formgerecht zum Ausdruck gekommen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen (BGHZ 9, 113, 116 f. = NJW 1953, 698; BayObLGZ 1959, 22, 231, und BayObLG, FamRZ 1991, 1485, 1486 m. weit. Nachw.).

Normenkette:

BGB §§ 2265 2270 2271 ;

Gründe

I.