I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Mit Schreiben vom 13.07.2000 hatte die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf seinen Arbeitgeberwechsel u.a. aufgefordert, ihr bis zum 15.08.2000 Auskunft über seine "Einkommensverhältnisse im Zeitraum ab April 2000 bis mindestens Juli 2000 zu erteilen" und um Vorlage der entsprechenden Gehaltsabrechnungen gebeten.
Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, reichte die Klägerin am 18.08.2000 beim Amtsgericht - Familiengericht - Dresden Klage ein mit dem Antrag,
" den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin umfassende Auskunft über sein Bruttoeinkommen und sein Nettoeinkommen für die Zeit ab 01.04.2000 zu erteilen;
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