OLG Dresden - Beschluss vom 07.08.2001
22 WF 803/00
Normen:
BGB § 133 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 681
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 06.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 2153/00

Auslegung von Klageanträgen; Begrenzung des Zeitraums für eine Auskunftsklage

OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 22 WF 803/00

DRsp Nr. 2006/9374

Auslegung von Klageanträgen; Begrenzung des Zeitraums für eine Auskunftsklage

Begehrt der getrennt lebende Ehegatte ohne jede Einschränkung Auskunft über das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er damit das begehrt, was den Maßstäben der Rechtsordnung entspricht, insbesondere hinreichend bestimmt ist. Der Antrag ist daher bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass die eingeklagte Auskunft sich auf den Zeitraum beziehen soll, für den der Ehegatte schon vorprozessual Auskunft über das Erwerbseinkommen für einen bestimmten Zeitraum nach einem Arbeitgeberwechsel begehrt hat.

Normenkette:

BGB § 133 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Mit Schreiben vom 13.07.2000 hatte die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf seinen Arbeitgeberwechsel u.a. aufgefordert, ihr bis zum 15.08.2000 Auskunft über seine "Einkommensverhältnisse im Zeitraum ab April 2000 bis mindestens Juli 2000 zu erteilen" und um Vorlage der entsprechenden Gehaltsabrechnungen gebeten.

Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, reichte die Klägerin am 18.08.2000 beim Amtsgericht - Familiengericht - Dresden Klage ein mit dem Antrag,

" den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin umfassende Auskunft über sein Bruttoeinkommen und sein Nettoeinkommen für die Zeit ab 01.04.2000 zu erteilen;