OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.09.2001
3 Wx 223/01
Normen:
BGB § 133 § 242 § 2104 §§ 2113 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 351
MDR 2002, 457
OLGReport-Düsseldorf 2002, 5
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 374/00
AG Nettetal, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 44/99

Auslegung von Testamenten - Erbeinsetzung solange er lebt - Vor-und Nacherbschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 223/01

DRsp Nr. 2001/13647

Auslegung von Testamenten - Erbeinsetzung "solange er lebt" - Vor-und Nacherbschaft

»Wird jemand durch letztwillige Verfügung mit dem Zusatz "solange er lebt" als alleiniger Erbe eingesetzt, bedeutet dies - bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte - nicht schon, dass der Bedachte lediglich nicht befreiter Vorerbe sein und die im Zeitpunkt seines Todes lebenden gesetzlichen Erben bzw. deren Kinder Nacherben werden sollten.«

Normenkette:

BGB § 133 § 242 § 2104 §§ 2113 ff. ;

Gründe:

I.

Die am 10. Februar 1999 verstorbene Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten einen bäuerlichen Betrieb mit etwa 50 Morgen Land, der nicht der Höfeordnung unterfällt. Sie haben einander durch Vertrag vom 26. Januar 1962 zu Alleinerben eingesetzt. Der Bauernhof stammt aus der Familie des Ehemannes. Nach dessen Tod lebte die Erblasserin seit 1972 mit dem Beteiligten zu 1 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft auf dem Hof. Der Hof wurde mit Vertrag vom 01. November 1978 auf die Dauer von 18 Jahren verpachtet. Unter dem 24. Juli 1990 wurde der Pachtvertrag unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Oktober 2014 verlängert ("Zwischen Frau G. T..., Herrn H. W... sowie Herrn D. L... wurde folgendes vereinbart: ...."). Bei den Beteiligten zu 2 bis 7 handelt es sich um die Geschwister der Erblasserin und Geschwisterkinder.