OLG München - Beschluss vom 13.11.2006
33 Wx 244/06
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 43
FamRZ 2007, 584
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3126/06
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0203/06

Ausrichtung der Höchstdauer genehmigter Unterbringung an Zeitpunkt der Gutachtenerstattung

OLG München, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 244/06

DRsp Nr. 2006/29242

Ausrichtung der Höchstdauer genehmigter Unterbringung an Zeitpunkt der Gutachtenerstattung

»Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische Sachverständige die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut "den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr" schätzt.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 4.8.2000 eine Betreuerin u. a. mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge sowie der Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung einschließlich unterbringungsähnlicher Maßnahmen bestellt.

Die Betroffene hielt sich zwischen April 1999 und Mai 2005 insgesamt 15-mal zu überwiegend mehrwöchigen stationären Behandlungen im Bezirkskrankenhaus H. auf.