I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des 1990 nichtehelich geborenen Mädchens, das bei ihr lebt. Der Beteiligte zu 2 hat mit Zustimmung des Amtspflegers die Vaterschaft anerkannt.
Der Vater hat beantragt, ihm den Umgang mit dem Kind zu gestatten. Das Vormundschaftsgericht hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet und die Mutter verpflichtet, im Rahmen der Gutachtenerstellung eine Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter zu dulden. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Mutter hat das Landgericht am 22.6.1994 zurückgewiesen und den angefochtenen Beschluß dahin ergänzt, daß das Personensorgerecht der Mutter eingeschränkt und insoweit das Stadtjugendamt als Pfleger bestellt werde. Die weitere Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung wurde durch den Senatsbeschluß vom 11.10.1994 (BayObLGZ 1994, 257) verworfen.
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