Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.09.2010, Az.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte ist die ehemalige Arbeitgeberin des am 25.05.1938 geborenen Arbeitnehmers B1 N1, dem sie während des am 01.07.1966 begonnenen Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zugesagt hatte. Das Arbeitsverhältnis der Beklagten mit Herrn B1 N1 endete am 31.12.1995.
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