LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2011
9 Sa 1989/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; BGB § 315; Leistungsordnung A des Essener Verbandes § 4 Abs. 1 Buchst. a; Leistungsordnung A des Essener Verbandes § 4 Abs. 4 S. 1; Leistungsordnung A des Essener Verbandes § 4 Abs. 4 S. 2; Leistungsordnung A des Essener Verbandes § 6 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
ZA-RR 2011, 374
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 983/10

Ausschluss der Witwenversorgung durch Spätehenklausel des Essener Verbandes; unbegründete Klage der hinterbliebene Ehefrau bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1989/10

DRsp Nr. 2011/7446

Ausschluss der Witwenversorgung durch Spätehenklausel des Essener Verbandes; unbegründete Klage der hinterbliebene Ehefrau bei Wiederverheiratung nach Ehescheidung

Die Spätehenklausel gem. § 4 Abs. 4 der LO A des Essener Verbandes schließt auch dann eine Witwenversorgung aus, wenn die bei Beginn der Altersversorgung des früheren Angestellten bestehende Ehe geschieden wurde und sodann vor dem Versorgungsfall erneut geschlossen wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.09.2010, Az. 4 Ca 983/10, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; BGB § 315; Leistungsordnung A des Essener Verbandes § 4 Abs. 1 Buchst. a; Leistungsordnung A des Essener Verbandes § 4 Abs. 4 S. 1; Leistungsordnung A des Essener Verbandes § 4 Abs. 4 S. 2; Leistungsordnung A des Essener Verbandes § 6 Abs. 1 Buchst. c;

Tatbestand

Die Beklagte ist die ehemalige Arbeitgeberin des am 25.05.1938 geborenen Arbeitnehmers B1 N1, dem sie während des am 01.07.1966 begonnenen Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zugesagt hatte. Das Arbeitsverhältnis der Beklagten mit Herrn B1 N1 endete am 31.12.1995.