AG Frankfurt/Main, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 477 F 23203/18
OLG Frankfurt/Main, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 1/19
Ausschluss des mitsorgeberechtigten rechtlichen Vaters und der mit ihm verheirateten Mutter von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Unbegründetheit der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind
BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 364/19
DRsp Nr. 2021/7931
Ausschluss des mitsorgeberechtigten rechtlichen Vaters und der mit ihm verheirateten Mutter von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Unbegründetheit der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind
a) Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 und vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15 - FamRZ 2017, 123). Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498).b) Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 - FamRZ 2018, 275 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
Tenor
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