AG Erkelenz, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 161/10
OLG Düsseldorf, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 112/10
Ausschluss des anfechtenden (rechtlichen) Vaters von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ab der Rechtslage vom 01.09.2009
BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 510/10
DRsp Nr. 2012/8064
Ausschluss des anfechtenden (rechtlichen) Vaters von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ab der Rechtslage vom 01.09.2009
a) Im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ist der anfechtende (rechtliche) Vater von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Umgestaltung des Verfahrens von einem Klageverfahren in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des Verfahrensbeistands zum 1. September 2009 haben daran nichts geändert (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788).b) Da der Vertretungsausschluss an das zu beseitigende Statusverhältnis geknüpft ist, ist der Vater jedenfalls aufgrund der Rechtslage seit 1. September 2009 auch bei der Anfechtung durch andere Berechtigte, insbesondere in den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BGB, einheitlich von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (Abgrenzung zu Senatsurteilen BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 und vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880).c) Die Mutter des Kindes ist in diesen Fällen von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, wenn sie mit dem (rechtlichen) Vater verheiratet ist. Aus ihrer notwendigen Beteiligung am Abstammungsverfahren folgt noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes.
Tenor
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