OLG Hamm - Beschluss vom 25.03.2002
2 UF 168/01
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1583
FamRZ 2002, 1583
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 42/99

Ausschluss des Umgangsrechts wegen versuchter Kontaktaufnahme zu den Kindern trotz eines bereits bestehenden Ausschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 2 UF 168/01

DRsp Nr. 2007/11264

Ausschluss des Umgangsrechts wegen versuchter Kontaktaufnahme zu den Kindern trotz eines bereits bestehenden Ausschlusses

»Das Umgangsrecht eines Elternteils ist für längere Zeit auszuschließen, wenn er während eines bereits bestehenden Ausschlusses des Umgangsrechts gegen den erkennbaren - wenn auch möglicherweise durch den betreuenden Elternteil beeinflussten - Willen der Kinder wiederholt persönlichen Kontakt zu ihnen aufzunehmen versucht und außerdem deutlich macht, daß er das Umgangsrecht nicht als Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Bindungen zu den Kindern, sondern als Beteiligung an der elterlichen Sorge des allein sorgeberechtigten anderen Elternteils versteht und praktizieren will.«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe: