SchlHOLG - Beschluss vom 26.08.2004
13 UF 206/03
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 519
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 33/02

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 13 UF 206/03

DRsp Nr. 2005/854

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

»1. Der Umstand, dass ein Ehepartner als Beamter vorzeitig dienstunfähig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen teilweiser Sinnverfehlung der gesetzlichen Regelung. 2. Hat darüber hinaus der andere Ehepartner keine für die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs als typisch angenommenen "ehebedingten" Nachteile erlitten, da er auch ohne die Eheschließung keine höheren Anwartschaften erworben hätte, und hat er ferner im Rahmen der Trennungssituation und danach seiner Familie die zu erwartende Solidarität versagt, kommt ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 02. Dezember 1957 geborene Antragsteller und die am 04. April 1958 geborene Antragsgegnerin schlossen am 20. März 1995 die Ehe miteinander, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind,

L , geboren am 1995,

C , geboren am 1998.