OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2016
9 UF 120/15
Normen:
BGB § 1587c Abs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 27; VAÜG § 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 354/13

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei unterschiedlich hohen Beiträgen beider Ehegatten zum Familienunterhalt und bei langjähriger ehewidriger Beziehung eines Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 9 UF 120/15

DRsp Nr. 2016/18548

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei unterschiedlich hohen Beiträgen beider Ehegatten zum Familienunterhalt und bei langjähriger ehewidriger Beziehung eines Ehegatten

1. Der Umstand, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit sich nur höchst unzureichend am Familienunterhalt beteiligt und fast keine eigene Altersvorsorge betrieben hat, rechtfertigt die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht, wenn aufgrund der unterschiedlichen schulischen und beruflichen Entwicklung schon bei Eingehung der Ehe damit zu rechnen war bzw. die Ehe trotzdem fortgeführt wurde, zumal unterschiedlich hohe Beiträge zum Familienunterhalt in einer Ehe durchaus üblich sind. 2. Eine langjährige ehewidrige Beziehung rechtfertigt für sich betrachtet die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht. 3. Haben die gemeinsamen Vorstellungen zur ehelichen Lebensführung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine wesentliche Veränderung verfahren und verstößt ein Ehegatte gravierend gegen die insoweit getroffenen Absprachen, kann dies zum Teilausschluss des Versorgungsausgleich ab dieser Zeit führen.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. Mai 2015 - Az. 38 F 354/13 - teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst: