SchlHOLG - Beschluss vom 22.03.2001
15 UF 92/00
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 412
Vorinstanzen:
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 106/99

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei vorzeitigem Ruhestand eines Ehepartners

SchlHOLG, Beschluss vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 15 UF 92/00

DRsp Nr. 2004/9110

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei vorzeitigem Ruhestand eines Ehepartners

1. Die Entscheidung, ob Härtegrunde i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB vorliegen, die noch einer Entwicklung unterliegen, muß im Ausgangsverfahren getroffen werden, auch wenn der Versorgungsausgleich erst durchgeführt wird, wenn der berechtigte Ehegatte in den Ruhestand tritt. 2. Wird ein Ehegatte wegen andauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Lasten grob unbillig sein, da ihn jede Schmälerung der Pension empfindlich trifft.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanz: AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 106/99
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 2001, 412