OLG Köln - Beschluss vom 15.02.2013
4 UF 226/12
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 278
FamRZ 2013, 1910
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 30/11

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 4 UF 226/12

DRsp Nr. 2013/7741

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Ein besonders schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, das ausnahmsweise einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt, liegt vor, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei einem Ehebruch gezeugt wurde und die Ehefrau den Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komme.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 4.10.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - (31 F 30/11) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich in Absatz 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1980 Euro festgesetzt (§§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG).

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.