OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.1999
9 UF 9/99
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 27.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 142/94

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen schwerer Verfehlungen gegen Angehörige

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 9 UF 9/99

DRsp Nr. 2001/7539

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen schwerer Verfehlungen gegen Angehörige

»1. Schwere Verfehlungen - hier: sexueller Missbrauch - gegen einen nahen Angehörigen des Ausgleichspflichtigen stellen nur dann einen Ausschlussgrund nach § 1587c Nr. 1 BGB dar, wenn es sich um besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt.«2 . Zu den ausgleichungspflichtigen Anrechten im Versorgungsausgleich gehören auch Anrechte, die aufgrund der Berücksichtigung zurückgelegter Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden. Anrechte auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung, wie zB die als Anerkennung gezahlte Leistung nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz, zählen dagegen nicht dazu. 3. Die Berücksichtigung solcher Anrechte verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (vergleiche BVerfG, 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86, FamRZ 1992, 1039). 4. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen schwerer Verfehlungen gegen einen nahen Angehörigen des Ausgleichspflichtigen, kommt nach BGB § 1587c Nr 1 nur in Betracht, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten gehandelt hat (hier verneint bei sexuellem Mißbrauch eines Kindes).

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I.