OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.05.2013
10 UF 45/11
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 322
FamRZ 2014, 311
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 350/09

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 10 UF 45/11

DRsp Nr. 2013/14821

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit

Bleiben im Ausland erworbene Versorgungsanrechte eines Ehegatten bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich außer Betracht, weil sie nicht ausgleichsreif sind, so entspricht es der Billigkeit, Versorgungsanrechte des anderen Ehegatten, die dem wertmäßig entsprechen, aus Billigkeitsgründen vom Versorgungsausgleich auszunehmen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. Dezember 2010 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung N..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,0046 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Januar 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung N..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,3370 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Januar 2010, übertragen.