Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. Dezember 2010 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung N..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,0046 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Januar 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung N..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,3370 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Januar 2010, übertragen.
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