OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2016
4 UF 136/15
Normen:
VersAusglG § 27 Abs. 1, 3; VersAusglG § 18 Abs. 1, 3;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 270/14

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer Rollenverteilung in der Ehe

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 4 UF 136/15

DRsp Nr. 2016/4848

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer Rollenverteilung in der Ehe

1. Die Eheleute können die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen.2. Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, wenn im Fall des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ein Ausgleich wegen Geringfüigigkeit der Differenz der Ausgleichswerte trotz geringer Verwaltungskosten unterbleibt (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2013 - II 8 UF 89/12; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 UF 41/14).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der F Versicherungsgruppe AG wird der am 27.05.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, 1. Absatz (bezeichnet als Anrecht des Antragstellers bei der F Versicherung) abgeändert.