Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 11.03.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der 2. Absatz des Tenors der angefochtenen Entscheidung (Anrecht des Antragstellers bei der Apothekerversorgung Berlin) wie folgt lautet:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Apothekerversorgung Berlin (Mitgliedsnr. ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,9763 Steigerungszahlen nach Maßgabe des § 21 der Satzung der Apothekerversorgung Berlin in der Fassung vom 01.01.2012 in Verbindung mit der von der Apothekerversorgung Berlin mit Schriftsatz vom 25.03.2014 zu § 21 Abs. 2 S. 6 der genannten Satzung vorgelegten Tabelle (Bl. 124 Rück der Unterakte VA), bezogen auf den 31.08.2011, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
II.Beschwerdewert: bis 2.000 € (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG)
III.
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