BGH - Beschluss vom 21.03.2012
XII ZB 147/10
Normen:
BGB § 1587 h; BGB § 1587h Nr. 1; BGB § 1599 Abs. 1; BGB § 1600d;
Fundstellen:
FamFR 2012, 228
FamRB 2012, 171
FamRZ 2012, 845
FuR 2012, 430
MDR 2012, 715
NJW 2012, 1446
NotBZ 2012, 379
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 26/09
OLG Schleswig, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 228/09

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verschweigens der Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes von einem anderen Mann

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 147/10

DRsp Nr. 2012/8062

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Verschweigens der Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes von einem anderen Mann

a) Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen.b) Beruft sich im Versorgungsausgleichsverfahren ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836).c) Die fehlende Abstammung vom Ehemann kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden beider Parteien wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 2.400 €

Normenkette:

BGB § 1587 h; BGB § 1587h Nr. 1;