AG Dinslaken, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 376/03
Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen körperlicher Misshandlung und ehebrecherischem Verhalten; Rechtsfolgen der Erwirtschaftung des Endvermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Absicherung der Alterssicherung gegen den Zugriff von Gläubigern; Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung zur Absicherung einer Pensionszusage bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 55/05
DRsp Nr. 2009/5208
Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen körperlicher Misshandlung und ehebrecherischem Verhalten; Rechtsfolgen der Erwirtschaftung des Endvermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Absicherung der Alterssicherung gegen den Zugriff von Gläubigern; Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung zur Absicherung einer Pensionszusage bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs
1. Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht wirtschaftlich ausgewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381BGB rechtfertigen.Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten betrieben hat, um eine Alterssicherung für beiden Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist.
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