Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
OLG München, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 12 UF 1633/00
DRsp Nr. 2003/16524
Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
»Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung an einen Ehegatten fließende Mittel oder die Übernahme eins Teils der Betreuungs- und Haushaltstätigkeit in einer Ehe neben einer Erwerbstätigkeit begründen keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c [Nr. 1] BGB.«