OLG Celle - Beschluss vom 13.03.2001
12 W 3/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 (a.F.) ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 140/00
AG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII B 16

Ausschlussfrist für Zeugenentschädigung - Vergütung des Vormunds

OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 12 W 3/01

DRsp Nr. 2001/6405

Ausschlussfrist für Zeugenentschädigung - Vergütung des Vormunds

»Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG beginnt im Fall des § 1836 u. BGB a.F. mit der Beendigung der Tätigkeit des Betreuers.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 (a.F.) ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Für die Betroffene besteht eine Betreuung mit dem Wirkungskreis 'ärztliche Heilmaßnahmen und Bestimmung des Aufenthaltes'. Seit November 1990 ist der jetzige Betreuer bestellt. Mit einem am 10. Oktober 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 9. Oktober 2000 hat der Betreuer beantragt, ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Mai 2000 Aufwendungsersatz gemäß § 1836 a BGB zuzubilligen. Die Betroffene verfüge weder über Einkünfte noch über Vermögen. Durch Beschluss vom 16. Oktober 2000 hat das Amtsgericht dem Betreuer ein aus der Landeskasse zu zahlende pauschale Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 zuerkannt. Den weitergehenden Antrag für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 1998 hat das Amtsgericht zurückgewiesen; die Ansprüche seien nach § 1825 a Abs. 4 BGB verjährt.