FG Hessen - Urteil vom 14.12.2004
11 K 3359/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ; BGB § 1602 ;

Außergewöhnliche Belastung; Unterhalt; Eltern; Türkei; Unterhaltsberechtigung - Unterhaltszahlungen an in der Türkei lebende Eltern

FG Hessen, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 11 K 3359/02

DRsp Nr. 2005/2545

Außergewöhnliche Belastung; Unterhalt; Eltern; Türkei; Unterhaltsberechtigung - Unterhaltszahlungen an in der Türkei lebende Eltern

1. Unterhaltsaufwendungen an Verwandte sind nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nur abzugsfähig, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB besteht, was voraussetzt, dass die unterstützte Person außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. 2. Die Vorlage einer Bescheinigung des türkischen Arbeitsamtes, dass die Eltern arbeitslos gemeldet waren, reicht zumindest dann als Nachweis dafür aus, dass sie nicht im Stande waren ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, z.B. dem Alter der Eltern, ihrer Ausbildung und der Lage ihres Wohnortes als glaubhaft erscheint.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ; BGB § 1602 ;

Tatbestand: