KG - Beschluss vom 14.11.2007
3 WF 167/07
Normen:
FGG § 19; ZPO § 620f; ZPO § 621g;
Fundstellen:
FamRBInt 2008, 81
FamRZ 2008, 1648
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 177 F 4521/05

Außerkraftsetzung einer durch das Familiengericht ausgesprochenen Grenzsperre durch Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil in der Hauptsache; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verlängerung eines Fahndungsersuchens aufgrund der Grenzsperre

KG, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 3 WF 167/07

DRsp Nr. 2009/24694

Außerkraftsetzung einer durch das Familiengericht ausgesprochenen Grenzsperre durch Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil in der Hauptsache; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verlängerung eines Fahndungsersuchens aufgrund der Grenzsperre

1. Hat das Familiengericht zur Verhinderung der eigenmächtigen Verbringung eines Kindes in das Ausland durch einstweilige Anordnung eine Grenzsperre verhängt, so wird diese durch die in der Hauptsache erfolgte Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil nicht außer Kraft gesetzt. 2. Gegen die familiengerichtliche Anordnung der Verlängerung des Fahndungsersuchens zur Durchsetzung der Grenzsperre ist die Beschwerde gem. § 19 FGG zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Vater hat der Mutter die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 19; ZPO § 620f; ZPO § 621g;

Gründe