OLG Brandenburg - Beschluß vom 10.01.2000
9 Wx 36/99
Normen:
BGB § 1836 § 1908i ; BRAGO § 1 Abs. 2 ; BtÄndG Art. 5 Abs. 2 ; FGG § 56 Abs. 5 ; JVEG § 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; RVG § 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZuSEG § 16 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 127
EzFamR aktuell 2000, 142
EzFamR aktuell 2000, 193
FamRZ 2000, 980

Außerordentliche sofortige weitere Beschwerde bei Betreuervergütung

OLG Brandenburg, Beschluß vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 9 Wx 36/99

DRsp Nr. 2000/5618

Außerordentliche sofortige weitere Beschwerde bei Betreuervergütung

»1. Enthält die Entscheidung über die Vergütung des Betreuers keine Aussage dazu, ob die weitere Beschwerde zugelassen wird, gilt die sofortige weitere Beschwerde als nicht zugelassen. An diese Nichtzulassung ist die Rechtsmittelinstanz gebunden, selbst wenn das Beschwerdegericht die Frage der Zulassung übersehen hat.2. In Ausnahmefällen krassen Unrechts ist auch bei Nichtzulassung der weiteren Beschwerde aus rechtsstaatlichen Gründen die (außerordentliche) Beschwerde dann zulässig, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1908i ; BRAGO § 1 Abs. 2 ; BtÄndG Art. 5 Abs. 2 ; FGG § 56 Abs. 5 ; JVEG § 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; RVG § 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZuSEG § 16 ;

Gründe:

Das eingelegte Rechtsmittel ist als außerordentliche sofortige weitere Beschwerde zulässig.