OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.09.2006
11 Wx 41/06
Normen:
BGB § 1836 § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ; ZPO § 321a ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 19 T 160/06 - 02.08.2006,
AG Frankfurt (Oder) - 7 XVII 536/04,

Außerordentliche sofortige weitere Beschwerde bei Rüge einer willkürlichen Entscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 11 Wx 41/06

DRsp Nr. 2006/26157

Außerordentliche sofortige weitere Beschwerde bei Rüge einer willkürlichen Entscheidung

Eine in der Verfahrensordnung nicht vorgesehene Beschwerde kann als außerordentliche sofortige weitere Beschwerde zulässig sein, wenn mit der Beschwerde eine greifbare Gesetzwidrigkeit gerügt wird. Diese liegt vor, wenn eine unanfechtbare Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.

Normenkette:

BGB § 1836 § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 ; ZPO § 321a ;

Entscheidungsgründe:

Das eingelegte Rechtsmittel ist als außerordentliche sofortige weitere Beschwerde zulässig.

Der Beteiligte zu 2. macht Vergütungsansprüche für Betreuerleistungen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB geltend. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.02.2006 - Az.: 7 XVII 536/04 - zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung wird auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidungen Bezug genommen.