OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2009
9 UF 32/09
Normen:
ZPO § 148; BGB § 1587 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 271/08

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen Verfassungswidrigkeit der Satzung einer Betriebsrentenkasse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 9 UF 32/09

DRsp Nr. 2009/13851

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen Verfassungswidrigkeit der Satzung einer Betriebsrentenkasse

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das am 2. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus - Az. 97 F 271/08 - teilweise, nämlich hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 148; BGB § 1587 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 517 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist insoweit begründet, als der Versorgungsausgleich derzeit auszusetzen ist.