OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2000
9 UF 279/99
Normen:
FGG § 53c ; ZPO § 148 ; AAÜG § 7 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1423
EzFamR aktuell 2000, 168
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 52/97

Aussetzung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs - Warten auf gesetzliche Neuregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 9 UF 279/99

DRsp Nr. 2001/3509

Aussetzung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs - Warten auf gesetzliche Neuregelung

1. § 53c FGG enthält für die Aussetzung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs keine abschließende Regelung.2. Grundsätzlich ist auch im FGG -Verfahren eine Aussetzung zulässig, auch wenn eine allgemeine Vorschrift wie die des § 148 ZPO fehlt. Insofern ist § 148 ZPO analog anwendbar.3. Ein Fall der Aussetzung liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht eine an sich anzuwendende Bestimmung für verfassungswidrig erklärt hat und es geboten ist, die Neuregelung abzuwarten (hier: Entscheidung des BverfG vom 28.04.1999, DRsp-ROM Nr. 1999/6502, zur Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 S. 1 AAÜG)

Normenkette:

FGG § 53c ; ZPO § 148 ; AAÜG § 7 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 621 e ZPO entsprechend zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt dazu, dass die getroffene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren über den Versorgungsausgleich auszusetzen ist, da eine Berechnung der von dem Antragsteller während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 01. Mai 1989 bis zum 31. Juli 1997 - erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht abschließend möglich ist.