OLG Naumburg - Urteil vom 27.05.2008
3 UF 61/08
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2211
OLGReport-Naumburg 2008, 946
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 464/05

Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach VAÜG

OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 3 UF 61/08

DRsp Nr. 2008/18037

Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach VAÜG

»Übersieht das Familiengericht, dass der Versorgungsausgleich nach VAÜG auszusetzen ist, hat das Oberlandesgericht aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels insoweit die Entscheidung aufzuheben. Die Aussetzung ist nur durch das Familiengericht zulässig. Deshalb ist das Verfahren an das Familiengericht zur Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Burg hat durch Urteil vom 19.03.2008 die Ehe der Parteien geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Deutsche Rentenversicherung Bund Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde war die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufzuheben:

Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):

Die Ehezeit begann am 01. 02. 1995.

Sie endete am 31. 08. 2005.

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaften der Antragstellerin: Versicherungsnummer ...

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 0,00 EUR,