KG - Beschluss vom 12.02.2014
17 UF 155/13
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 222 Abs. 1; FamFG § 228; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15; VersAusglG § 17;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 125 F 11680/12

Ausübung des Wahlrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung eines Versorgungsanrechts im Beschwerdeverfahren

KG, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 17 UF 155/13

DRsp Nr. 2014/4287

Ausübung des Wahlrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung eines Versorgungsanrechts im Beschwerdeverfahren

Auf die Beschwerde der früheren Ehefrau wird der am 30. August 2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 125 F 11680/13 - teilweise geändert und die Ziff. 3 neu gefasst:

3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Fa. ####### GmbH, ######### (Personal-/Versicherungsnummer ###) zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.735,50 € bei der ############ Lebensversicherung Aktiengesellschaft, ## , als Zuzahlung zu dem dort für die frühere Ehefrau bestehenden Versicherungsvertrag (Vertrags-/Versicherungsnummer ######) bezogen auf den 28. Februar 1999 begründet. Die Fa. ####### GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,50% Zinsen hieraus seit dem 1. März 1999 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ############ Lebensversicherung Aktiengesellschaft zu zahlen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind von der früheren Ehefrau zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 222 Abs. 1; FamFG § 228; VersAusglG § 14; § ;