Auf die Beschwerde der früheren Ehefrau wird der am 30. August 2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 125 F 11680/13 - teilweise geändert und die Ziff. 3 neu gefasst:
3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Fa. ####### GmbH, ######### (Personal-/Versicherungsnummer ###) zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.735,50 € bei der ############ Lebensversicherung Aktiengesellschaft, ## , als Zuzahlung zu dem dort für die frühere Ehefrau bestehenden Versicherungsvertrag (Vertrags-/Versicherungsnummer ######) bezogen auf den 28. Februar 1999 begründet. Die Fa. ####### GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,50% Zinsen hieraus seit dem 1. März 1999 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ############ Lebensversicherung Aktiengesellschaft zu zahlen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind von der früheren Ehefrau zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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